Die Sätze 2 und 3 legen im Prinzip lediglich die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung fest, die auch ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag allgemein gelten.
Durch die sogenannte ergänzende Vertragsauslegung oder durch Umdeutung kommt man dann häufig zu dem Ergebnis, dass der Erwerber wenigstens das Anwartschaftsrecht erworben hat.
Bezeichnen Angebot und Annahme nur scheinbar denselben Gegenstand, liegt ein so genannter Dissens vor, der entweder durch ergänzende Vertragsauslegung aufgelöst werden muss oder zur Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses führt.