Dadurch sollen die Verbraucher geschützt werden, indem ihnen die Vertragsbeendigung nicht unnötig erschwert wird und einfach festgestellt werden kann, wie die vereinbarte Form zu erfüllen ist.
Es handelt sich neben der durch Zeitablauf oder Bedingungseintritt selbständig eintretenden oder durch einseitige Ausübung eines Gestaltungsrechts (z. B. Kündigung, Widerruf oder Rücktritt) um eine dritte Art der Vertragsbeendigung.
Hierzu gehören Vertriebskosten sowie Kosten der Kreditbearbeitung bei Vertragsabschluss, während der Vertragslaufzeit und bei Vertragsbeendigung (Kreditservicing).
Sofern die Parteien ihre Leistungspflicht vertragskonform erfüllen, besteht die Möglichkeit der Vertragsbeendigung allenfalls in einer ordentlichen Kündigung oder durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.
Weiter ist den Versicherungsnehmern bei Vertragsbeendigung auch noch ein zusätzlicher Schlussüberschussanteil auf Grund der Beteiligung an den Bewertungsreserven zu gewähren, soweit ein solcher Anspruch besteht.
Aus diesem Grund müssten für die Vertragsbeendigung dieselben elektronischen Möglichkeiten und Formen zugelassen werden wie für die Vertragsbegründung.
Der Ausgleich wird mit Vertragsbeendigung fällig und ist vom Vertreter innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend zu machen, ansonsten verfällt er.