Zur Verhinderung von Monopolen sollte daher eine staatliche Wettbewerbsbehörde installiert werden, wobei diese nach dem Verbotsprinzip arbeiten sollte, d. h., dass der Antragsteller seinen Ausnahmeantrag begründen muss.
Auch nachdem das Verbotsprinzip des deutschen Weingesetzes von 1971 zugunsten des Missbrauchprinzips abgeschafft wurde, bleibt dieser Begriff kritisch.
Ein strenges Kartellverbot (so genanntes Verbotsprinzip) war demnach ebenso vorzusehen wie Möglichkeiten, Unternehmen zu entflechten und Unternehmenszusammenschlüsse zu untersagen.
In privatrechtlicher Hinsicht bedeutet das datenschutzrechtliche Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt aber eine partielle Abkehr vom dort geltenden Grundsatz der Privatautonomie.
Bei diesen Daten ist das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt durch einen Ausnahmekatalog noch enger definiert und eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen notwendig.
Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (oder auch Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt) ist eine Rechtsregel des deutschen und europäischen Datenschutzrechts.