Als erlaubte Nebenleistung zählt das Gesetz ausdrücklich, aber nicht abschließend, die Testamentsvollstreckung, die Haus- und Wohnungsverwaltung und die Fördermittelberatung auf.
Soll der Testamentsvollstrecker (nur) die Erfüllung der Pflichten einer im Testament begünstigten Person überwachen, ohne ein Verwaltungsrecht zu haben, liegt beaufsichtigende Testamentsvollstreckung vor.
Daneben kann der Erblasser einseitig, d. h. ohne vertragsmäßige Bindung, auch andere letztwillige Verfügungen treffen, wie etwa die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.
Testamentsvollstreckung, Aufsichtsratstätigkeit), den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist, gehört im Umkehrschluss zu den gewerblichen Tätigkeiten.