Indem das Gesetz also Tatbestandsmerkmale oder Einwendungen formuliert, bestimmt es zugleich, wer das Risiko trägt, dass sich das Geschehen vor Gericht nicht mehr aufklären lässt.
Irrtümer über deskriptive Tatbestandsmerkmale sind als bloße Subsumtionsirrtümer dagegen für die Strafbarkeit unbeachtlich und werden allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Norminterpretierende Dienstanweisungen erläutern fachspezifisch die allgemein gehaltenen Tatbestandsmerkmale einer Rechtsnorm, insbesondere wenn diese unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet.
Im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs findet sich kein weiteres Tatbestandsmerkmal, welches dem Urkundenbegriff im Schwierigkeitsgrad der Auslegung und der Unübersichtlichkeit der Judikatur gleichkäme.
Das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit entfällt, wenn der Täter selbst Verfügungsberechtigter ist oder mit Einverständnis des Verfügungsberechtigten auf die Daten einwirkt.
Hier werden einige im Gesetz erwähnte vorsätzliche Tatbestandsmerkmale im Bereich der betrügerischen Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit mit Strafandrohung belegt.