Unter dem Sitzland oder Domizil eines Vertragspartners versteht man den Staat, auf dessen ökonomischem Territorium der Kontrahent den Schwerpunkt seiner Wirtschaftstätigkeit hat.
Sie wird in der Inlandswährung und unter Einsatz eines inländischen Konsortiums emittiert, wobei die Vorschriften des Sitzlandes eingehalten werden müssen.
Bei juristischen Personen ist für die Beurteilung ihres Sitzlandes nicht die Eintragung in ein Register maßgebend, sondern der Ort der tatsächlichen Tätigkeit.
Ist ihr Fördergebiet aufgrund ihrer Satzung auf das Sitzland oder auf bestimmte andere Staaten begrenzt, spricht man von einer regionalen oder internationalen Entwicklungsbank mit regionalem Schwerpunkt.
Das Sitzland des Kreditnehmers ist zudem bei Kredit­gewährungen für das Länderrisiko maßgebend, welches der Gläubiger ebenso zu berücksichtigen hat wie das Kreditrisiko des Kreditnehmers.