Verdrängung und einer Länge von 169 m (= 555 ft), noch unter den Limitierungen der Flottenkonferenzen zur Rüstungsbeschränkung in den 1920er- und 1930er-Jahren.
Verdrängung und einer Länge von 169 m (= 555 ft), noch unter den Limitierungen der Flottenkonferenzen zur Rüstungsbeschränkung in den 1920ern und 1930ern Jahren.
Die Voraussetzung für die letzte Handlungsmöglichkeit ist, dass beide Kooperationspartner den größeren Nutzen aus der Rüstungsbeschränkung ziehen und sich diese Kooperation zusichern.