Diese soll die Leistungserfüllung bzw. alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner eingebrachten Vermögenswerte absichern.
Auch die teilweise Tilgung einer gesicherten Forderung löst, wenn damit der Sicherungszweck endgültig entfällt, einen Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr eines entsprechenden Teils der Sicherungsgrundschuld aus.
Der Vorteil solcher Darlehen gegenüber Kapitaleinlagen liegt aus Sicht des Gesellschafters darin, dass die Rückzahlung von Darlehen an Gesellschafter im Insolvenzfall weniger strengen Auflagen unterliegt als die Rückgewähr von Einlagen.
Der Grundstückseigentümer erlangt bei der Tilgung einer durch Grundschuld gesicherten Kreditforderung einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld gegen die Bank.
Da bei einem Finanzierungsdarlehen nur Geld hin und her fließt, gilt das auch für dessen Rückgewähr: der Verbraucher muss dann die empfangene Valuta an die Bank zurückgewähren.
Solche Ansprüche existieren beispielsweise für die Rückgewähr von Leistungen, die auf Grundlage eines nachträglich aufgehobenen Verwaltungsakts gewährt wurden (des Verwaltungsverfahrensgesetzes), von nicht geschuldeter Besoldungsleistungen (Abs.
Hierzu gehören insbesondere das Recht auf Auszahlung des Kreditbetrages, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, und das Recht auf Rückgewähr etwaiger Sicherheiten nach Rückzahlung des Kredits.
Sicherungsabrede/Sicherungszweckerklärung, in welcher sich der Kreditnehmer/Sicherungsgeber zur Bestellung von bestimmten Kreditsicherheiten verpflichtet und der Kreditgeber die Pflicht zur Rückgewähr der Sicherheiten übernimmt, wenn der Sicherungsgrund entfallen ist.