Das Amtsgericht ist nicht zuständig als Schöffengericht, Familiengericht, Insolvenzgericht und Landwirtschaftsgericht, Nachlassgericht sowie für Zwangsversteigerungen.
Spezialisierte Gerichte/Abteilungen in der Zivilgerichtsbarkeit sind zudem das Familiengericht, das Insolvenzgericht und das Landwirtschaftsgericht mit besonderen Zuständigkeiten.
Vorläufer waren ab 1933 die Anerbengerichte nach dem Reichserbhofgesetz, ab 1947 die Bauerngerichte in der amerikanischen, die Landwirtschaftsgerichte in der französischen und die Gerichte für Landwirtschaftssachen in der britischen Zone.