Seitdem hat sich wenig an den Vorschriften zur Verhängung von Jugendarrest geändert – lediglich die Maximalzahl der Freizeitarreste wurde 1990 von vier auf zwei abgesenkt.
Dies kann Disziplinararrest nach der Wehrdisziplinarordnung, Strafarrest nach dem Wehrstrafgesetz, Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und Jugendarrest sein.
Beim Vollzug von Jugendarrest, Strafarrest, bei Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft ist der Schusswaffengebrauch jedoch zur Vereitlung einer Flucht oder zur Wiederergreifung ausdrücklich ausgeschlossen, Abs.