Dieser Anspruch ergibt sich daraus, dass es dem Einzelnen wegen des staatlichen Gewaltmonopols grundsätzlich untersagt ist, seine Rechte eigenständig mittels Zwangsanwendung durchzusetzen.
Sie übten weiter die Herrschaft über das Patrimonialgericht aus, das Großherzogtum musste sich mit Ihnen Hoheitsrechte und das staatliche Gewaltmonopol teilen.