In Abschnitt 2 der Verordnung werden Zutaten und Herstellungsanforderungen () sowie die Kennzeichnung () von Fruchtsaft, einigen ähnlichen Erzeugnissen und Fruchtnektar geregelt.
Fruchtsaft und Fruchtnektar zählen hingegen nicht zu den Erfrischungsgetränken; Fruchtsaftgetränke dürfen auch nicht irreführend als Fruchtsaft oder -nektar bezeichnet werden.
Seit Ende der 1980er Jahre werden Mineralwasser, kohlensäurehaltige Softdrinks, wie Fruchtsaft oder Fruchtschorle, Limonade und Fruchtnektar sowie Brause auch in Plastikflaschen abgefüllt, Energydrinks hingegen in Metalldosen.