Durch das Erfordernis des gemeinsamen Zwecks unterscheidet sich die GbR von der Bruchteilsgemeinschaft, bei der mehrere gemeinsam Eigentümer einer Sache sind.
Unberührt bleibt die Möglichkeit einer Bruchteilsgemeinschaft, die durch Erwerb von Gegenständen mit gemeinsamen Mitteln entsteht (zum Beispiel bei Haushaltsgegenständen, Grundstücken, Eigentumswohnungen).