In der Rechtswissenschaft wird von einem Beurteilungsspielraum gesprochen, wenn der Gesetzgeber der Exekutive eine eigenständige Entscheidungsfreiheit zugesteht, ob ein Tatbestandsmerkmal einer Rechtsnorm erfüllt ist.
Diese Bewertungsregel ist anzuwenden, wenn aufgrund unvollständiger Information oder der Ungewissheit künftiger Ereignisse automatisch Beurteilungsspielräume entstehen.
Im Rahmen des Beurteilungsspielraums ergehen derartige Entscheidungen auf Grundlage eines einmaligen und der gerichtlichen Feststellung unzugänglichen tatsächlichen Verhaltens in der Prüfung oder im Dienstalltag.
Behauptet der Beschuldigte, sich hierauf nicht angemessen vorbereitet zu haben, ist die Hauptverhandlung auszusetzen, ohne dass dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zusteht.
Besteht für die staatliche Verwaltung ein Ermessensspielraum oder ein Beurteilungsspielraum, so erstreckt sich der Gleichheitssatz auf die sogenannte Selbstbindung der Verwaltung.