Mit diesem Gesetz wurden Regelungen zur betrieblichen Mitbestimmung durch den Betriebsrat (siehe Betriebsverfassung) und zur Mitbestimmung in Unternehmen eingeführt.
Die zunehmende sozial- und arbeitsrechtliche Verankerung einer Betriebsverfassung erleichterte es schließlich der Betriebssoziologie, sich auf positivistische Tatsachenanalyse zurückzuziehen, während die Industriesoziologie ihren (meist kritischen) gesellschaftspolitischen Bezug nicht aufgab.
Die neu errichteten Sälzervereinigungen erhielten in aller Regel vom zuständigen Landesherren Statuten, die ihre Betriebsverfassung, die Einzelheiten über die Siedeberechtigung und häufig auch eine eigene Gerichtsbarkeit regelten.
Dort prägte er über Jahrzehnte die Rechtsprechung vor allem zum Individualarbeitsrecht, später dann dem Recht der Befristung von Arbeitsverhältnissen der Betriebsverfassung mit.
Zuständig sind die Arbeitsgerichte insbesondere für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, für Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien und für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsverfassung.
Im Rahmen der Betriebsverfassung werden beispielsweise keine Löhne und Arbeitszeiten vereinbart, diese Gegenstände bleiben den Tarifverhandlungen vorbehalten.
Die Betriebsverfassung der österreichischen Werke enthielt weitgehende Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte, denen aber bald Abgehobenheit und Verfolgung eigener Interessen vorgeworfen wurde.
Die allgemeinen Vorschriften betreffend Arbeitsschutz und Betriebsverfassung sind zu beachten, wegen der besonderen Arbeitszeitverhältnisse existieren aber diverse Ausnahmeregelungen.