Für die somit besteuerten Beteiligungserträge von 5 % ist die Kumulation nicht vermeidbar, es fällt doppelt Körperschaftsteuer an: beim ausschüttenden Unternehmen genauso wie bei der beteiligten Gesellschaft.
Da die Abgeltungsteuer von 25 % nur für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt, kann die 60%ige Besteuerung der Beteiligungserträge aus der Betriebsaufspaltung mit dem persönlichen Steuersatz nachteilig sein.
Verdeckte Gewinnausschüttungen, zum Beispiel ein nicht fremdübliches Gehalt, sind Beteiligungserträge und als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig.
Im Veranlagungszeitraum 2010 können Kapitalerträge aus Beteiligungen (Beteiligungserträge) im Falle der Veranlagungsoption noch mit dem halben Durchschnittsteuersatz versteuert werden (Abs.