Die vertretungsberechtigten Personen waren nach Ansicht der Stadt nicht hinreichend identifizierbar und der Bürgerwille würde aufgrund mehrerer unzutreffender Tatsachenbehauptungen in der Begründung verfälscht.
Diese Haftung wird bei juristischen Personen auf deren Organe, bei rechtsfähigen Personengesellschaften auf ihre vertretungsberechtigten Repräsentanten und auf gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormund, Betreuer usw.) erstreckt.
Ein solches veranlassen Kapitalgesellschaften zugunsten ihres vertretungsberechtigten Organs (hier: Gesellschafter-Geschäftsführer) bereits aus steuerlichen Gründen.