Nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers sollen aber kleinere Änderungen sowie die komplette Aufhebung durch den Bundesgesetzgeber möglich bleiben.
Als verfassungsrechtliches Erbe aus der Zeit des Großfürstentums brauchten verfassungsändernde Gesetze nicht den Text der Verfassungsgesetze zu ändern.
Letzteres bedeutet, dass das Prinzip der Menschenwürde dem Zugriff durch den verfassungsändernden Gesetzgeber entzogen ist, eine Abschaffung wäre unzulässig.
Diese Gesetzesvorlagen wurden, nicht unumstritten, von der Reichsregierung jeweils als verfassungsändernd eingestuft und konnten die dafür erforderliche Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten nicht erreichen.
Beschlüsse sind unter anderem auch dann vom Volk abzusegnen, wenn es sich um Verfassungsänderungen oder Staatsverträge mit verfassungsänderndem Inhalt handelt (obligatorisches Referendum, Art. 30 Kantonsverfassung).