Die verfassungsändernde Gewalt war inhaltlich vollkommen frei; sie war insbesondere nicht an bestimmte Staatsstrukturgrundbestimmungen (z. B. Gewaltenteilung, Föderalismus usw.) gebunden.
Als verfassungsrechtliches Erbe aus der Zeit des Großfürstentums brauchten verfassungsändernde Gesetze nicht den Text der Verfassungsgesetze zu ändern.
Verfassungsändernde Gesetze müssen im Landtag eine Zwei-Drittel-Mehrheit erreichen und danach in einem Volksentscheid durch die wahlberechtigten Staatsbürger angenommen werden.