Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation darf vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden.
Ein Arbeitnehmer kann bei ungekündigter Stellung vom Arbeitgeber ein sogenanntes Zwischenzeugnis verlangen, wenn dies tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbart wurde oder er ein berechtigtes Interesse daran hat.
Den Betrieb führte – wie auch auf der anschließenden Liegnitz-Rawitscher Eisenbahn (LRE) – die Firma Lenz & Co. der Betriebsvertrag wurde 1931 verlängert und bestand ungekündigt bis Januar 1945.