Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; der Gesetzgeber hat für sie Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten.
Im 19. Jahrhundert gab es einige Gesellschaften, in denen der Staat ein Nachtwächterstaat war; es gab eine staatsferne Selbststeuerung von großen Teilen von Wirtschaft und Gesellschaft.
Zu den öffentlich-rechtlichen gehören juristisch gesehen sowohl die unabhängigen, staatsfern organisierten öffentlich-rechtlichen wie auch staatliche Rundfunkveranstalter.