Für die noch weiter östlich gelegenen Städte der Hanse waren in den Stadtrechten, die meist dem lübischen Recht folgten, seerechtliche Regelungen gegeben.
1973 trat er in den Staatsdienst ein und war zunächst als Junior Counsel beim Verteidigungsministerium tätig, wo er sich vorwiegend mit seerechtlichen Fragen auseinandersetzte.
Seerechtlich genießen Staatsschiffe, die für hoheitliche Zwecke verwendet werden, Immunität, deren Ausprägung je nach Art und Verwendung des Schiffes verschieden weit reicht.
Beim Bergungsrecht handelt es sich um seerechtliche Vorschriften, also um solche, die zur Regelung der besonderen Bedürfnisse der Schifffahrt bestimmt sind.
Diese grundsätzliche Immunität von staatlichen Schiffen von meeresumweltrechtlichen Pflichten steht im Einklang mit Artikel 236 SRÜ und entspricht der geltenden seerechtlichen Praxis.