Sie erfasst alle Vermögensgegenstände, die während der Dauer der gesetzlichen Gütergemeinschaft von einem Ehegatten allein oder von beiden gemeinsam erworben werden (z. B. Haushaltsgeräte, Rentenanwartschaften).
Fehlende Jahre der Erwerbstätigkeit wirken sich negativ auf die Höhe von Rentenanwartschaften aus, ebenso Jahre im Verlauf der Lebensarbeitszeit, in denen die betreffende Person in Teilzeitarbeit beschäftigt war.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Rentenanwartschaften durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschützt, soweit sie auf eigenen Rentenbeiträgen beruhen.
Im Rahmen der Scheidung erfolgt im Rahmen des Versorgungsausgleichs ein anteiliger Übertrag der Rentenanwartschaften, bei dem überwiegend Frauen auf der Empfängerseite sind.
Für jüngere Jahrgänge hingegen sei in konsequenter Fortführung der Errungenschaftsgemeinschaft ein Splitting der erworbenen Rentenanwartschaften angemessen.
Sind die Zugangsvoraussetzungen erfüllt und entsprechen die durchschnittlich erworbenen Werteinheiten (heute: Entgeltpunkte) der vor 1973 liegenden Pflichtbeitragszeiten weniger als 75 Prozent des Durchschnittsverdieners, werden die Rentenanwartschaften aufgestockt.