Die Erbengemeinschaft ist kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist.
Ergänzungsbilanzen enthalten gesellschafterspezifische Korrekturposten zu dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen und gewährleisten damit eine zutreffende Erfassung des jeweiligen Beteiligungsanteils der einzelnen Mitunternehmer für steuerliche Zwecke.
Die Erbengemeinschaft kann daher insbesondere nicht als solche, sondern nur jeder einzelne Erbe mit dem Hinweis auf die gesamthänderische Bindung im Grundbuch eingetragen werden.
Da jeder Gesamthänder gleichberechtigter Träger des Gesamthandvermögens ist, ist das Eigentum gesamthänderisch gebunden und die Gesamthänder können über die Gegenstände des Vermögens nur zusammen verfügen.