Sofern es sich um exhibitionistische Handlungen vor Kindern handelt, kann die Tat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Dabei kann es sich auch um exhibitionistische und voyeuristische Handlungen ohne Körperkontakt handeln („Sehen-Zeigen“, gegenseitiges Beobachten oder Fotografieren sexueller Handlungen).