Das Zurschaustellen der Genitalien vor anderen (vermeintlich Kontakt suchenden) Besuchern der Klappe kann dem Straftatbestand der exhibitionistischen Handlung entsprechen.
Dabei dient sie gleichzeitig der Abwehr vor grandiosen und exhibitionistischen Wünschen, in den Augen von Anderen besonders gut dazustehen und sich als besonderer Mensch zeigen zu können.