Deshalb galt ein ermäßigter Steuersatz sowohl für Abfindungsbranntwein als auch für kleine Verschlussbrennereien, der diesen Nachteil ausgleichen sollte.
So ermäßigt sich die Steuerbelastung bei einem Kirchensteuersatz von 9 % und dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % um insgesamt 57,25 % der Parteispendensumme.
Für die beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaften gilt ein ermäßigter Abgeltungsteuersatz von 15 % analog dem Steuersatz für andere juristische Personen.