Ist die Sache entscheidungsreif und müsste – ohne Berücksichtigung eines Verfahrenshindernisses – ein Freispruch erfolgen (Bestrafungsverbot), gilt der für den Angeklagten günstigere Grundsatz Freispruch vor Einstellung.
Je nachdem, ob ein Rechtsstreit bereits entscheidungsreif ist, besteht die Relation lediglich aus Gutachten und Urteilsentwurf, oder, bei noch nicht entscheidungsreifen Rechtsstreiten, aus Sachbericht, Gutachten und Beschlussentwurf.
Ist die Sache entscheidungsreif, ergeht ein Urteil, das entweder als Stuhlurteil in der mündlichen Verhandlung selbst verkündet wird oder in einem besonderen Verkündungstermin.
Besprechungen können auch der Entscheidungsvorbereitung dienen, indem sie Sachverhalte und Informationen zusammentragen und zu einem entscheidungsreifen Ergebnis verdichten.