Zwingendes Recht kann durch Handelsbräuche nicht abgeändert werden, dispositives Recht jedoch schon, „sofern nicht der Zweck des Gesetzes einen entgegenstehenden Handelsbrauch ausschließt“.
Bei der Regelung über das Abfindungsguthaben handelt es sich um dispositives Recht; gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen gehen der gesetzlichen Regelung also vor.