Diese mussten einerseits berufsfremd, sollten andererseits jedoch ausgewiesene Experten aus den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wirtschaft, Wissenschaft oder Rechtsprechung sein.
Wenn beispielsweise der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen für diesen völlig berufsfremden und unzumutbaren Arbeitsinhalt zuweist, so ist dies nicht mehr vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.
Die Lehrlinge beklagten mangelhafte betriebliche Lernmöglichkeiten, ungenügende Abstimmung von Theorie und Praxis zwischen Berufsschule und Betrieb, zu viele Hilfsarbeiten ohne Lern- und Übungswert oder gar berufsfremde Aufgaben.