Die ausgleichsberechtigte Person legt dabei den Zielversorgungsträger fest, an den bei der externen Teilung der Ausgleichswert z. B. zur Erhöhung einer bereits bestehenden Anwartschaft überwiesen werden soll.
Der Versorgungsträger kann allerdings das neue Anrecht der ausgleichsberechtigten Person auf Altersversorgungsleistungen beschränken, muss jedoch für den Wegfall der Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenabsicherung einen wertmäßigen Ausgleich gewähren.
Gibt die ausgleichsberechtigte Person keine Zielversorgung an, erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung oder entsprechend dem Durchführungsweg in der Versorgungsausgleichskasse.
Der Länderfinanzausgleich wurde intensiviert: Die Steuerkraft ausgleichsberechtigter Länder sollte auf 95 % statt bisher 91 % des Länderdurchschnitts angehoben werden.
Haben ausgleichsverpflichtete und ausgleichsberechtigte Person auszugleichende Anrechte bei demselben Versorgungsträger, wird nur die Höhe des Wertunterschieds verrechnet.