Frühestens nach zwei Geschäftstagen Verzug kann die Zwangsregulierung angedroht werden, die nach weiteren fünf Geschäftstagen durchgeführt werden kann, das heißt frühestens acht Geschäftstage nach Geschäftsabschluss.
Auf dem deutschen Markt muss zwei Geschäftstage nach Geschäftsabschluss geliefert werden, bei Verzug kann nach weiteren ein bis zwei Geschäftstagen eine Zwangsregulierung durchgeführt werden.