Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist begründet, wenn dem Kläger an der gepfändeten beweglichen Sache das vorrangige (zumindest aber gleichrangige) Pfand- und Vorzugsrecht auch tatsächlich zusteht.
Wenn die GmbH ihr Stammkapital erhöht, haben die existierenden Gesellschafter ein Vorzugsrecht, entsprechend dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile ihre Einlage zu erhöhen.
Bereits das römische Recht kannte das Vorkaufsrecht als ein Vorzugsrecht (), wenn Grundstücke in einem Dorf zuerst den Mitgliedern der Dorfgemeinschaft anzubieten waren.