Die Auswahl fällt der Klage erhebenden Partei zu, beim Vorabentscheidungsverfahren ist es die Sprache im Mitgliedsland des anfragenden Gerichts, bei Klagen gegen einen Mitgliedstaat wird dessen Amtssprache (ggf.
Auch neue Klagearten wie die Untätigkeits- und Beamtenklage kamen hinzu wie auch andere, noch näher zu erörternde Verbesserungen bereits bestehender Verfahrensarten wie Nichtigkeitsklage, Vertragsverletzungs- und Vorabentscheidungsverfahren.