Muss einer Geschäftspartei das Vertrauensinteresse ersetzt werden, so ist diese so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie nicht auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hätte.
Das Vertrauensinteresse (auch negatives Interesse) bezeichnet das Interesse der Geschäftsparteien, nicht (fälschlich) auf die Gültigkeit eines ungültigen Rechtsgeschäftes oder einer ungültigen Willenserklärung zu vertrauen.