Der Vertrauensgrundsatz gilt nicht, wenn der andere einen erkennbaren Fehler begeht, wenn erfahrungsgemäß mit Fehlern zu rechnen ist, sowie gegenüber Kindern, Behinderten, älteren Leuten und anderen Schutzbedürftigen.
Daher hat die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz geschaffen: Es ist nur mit solchen Fehlern zu rechnen, die erfahrungsgemäß bzw. in der vorliegenden Situation vorkommen können.
Mit der StVO-Novelle 2005 waren auch hörbehinderte und gehörlose Menschen nicht mehr vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen, sodass das traditionelle Symbol kein eindeutiges Kennzeichen der Zielgruppe des § 3 mehr darstellte.
Jede Art von Sondernutzung, auch wenn sie erlaubt ist, verpflichtet zu besonderen Vorkehrungen, d. h. der Vertrauensgrundsatz gegenüber anderen gilt hier nicht.
Die Gefahr der forderungsentkleideten Eigentümerhypothek ist allerdings, dass in der Zwischenzeit ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek aufgrund des Vertrauensgrundsatzes des Grundbuches möglich ist.
Verkehrsteilnehmer die mit einem weißen Stock unterwegs sind, sind nach der österreichischen Straßenverkehrsordnung vom Vertrauensgrundsatz ausgeschlossen.