Aufgrund der allgemeinen Vertrags(abschluss)freiheit ist der Hauptvermieter jedoch nicht verpflichtet, mit einem der Untermieter einen neuen Mietvertrag abzuschließen oder der Vertragsübernahme (Eintritt) durch einen der Untermieter zuzustimmen.
Bei der Vertragsübernahme durch Vertrag schließen die drei beteiligten Personen einen Vertrag mit dem Inhalt, dass die eintretende Person die ausscheidende Person als Vertragspartei des übernommenen Vertrags ersetzt.
Die Vertragsübernahme (auch Vertragsübertragung) bezeichnet den Eintritt einer neuen Person (bei gleichzeitigem Ausscheiden einer anderen Person) in einen bereits bestehenden Vertrag.
Die Vertragsübernahme selbst erfolgt entweder aufgrund gesetzlicher Anordnung oder unter Zustimmung aller Beteiligten des Schuldverhältnisses durch Vertrag.