Ausnahmen von dieser Regel bildeten die altassyrische und die neubabylonische Zeit, als Darlehen die Form eines so genannten „Verpflichtungsscheines“ hatten.
Als Urkunde über eine Schuld wurde regelmäßig eine so genannte „Schuldurkunde“ ausgestellt, die im Gegensatz zum Verpflichtungsschein den Schuldgrund nicht benannte.
Einen guten Einblick in rechtliche Regelungen bieten besonders Verpflichtungsscheine als Schuldurkunden für vorgeleistete Kaufsachen gegen späteres Entgelt.