Unter den beteiligten Unternehmen des Konzerns herrschte ein Interessensgemeinschaftsvertrag, der eine gegenseitige Gewinn- und Verlustbeteiligung vorsah.
Dabei wird vorausgesetzt, dass eine lange Laufzeit und/oder eine hohe Verlustbeteiligung vorliegen müssen und deshalb zu einer Anerkennung als Eigenkapital führen können.
Mit dem Gesetz wird zudem die Frist für Auszahlungen auf höchstens 30 Tage begrenzt und die Verlustbeteiligung für Einleger in Höhe von 10 % abgeschafft.
Es bestehen jedoch Ausnahmen, z. B. Verluste aus „Verlustbeteiligungen“, Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter, gewerblicher Vermietung oder Spekulationsgeschäfte.