Archäologen, die bei Ausgrabungen erwarten, dass sie auf entsprechende Überreste stoßen, sind verpflichtet, bereits in der Planungsphase der Ausgrabung Absprachen mit den Verfügungsberechtigten zu treffen.
Neben dem Schutz vor Eingriffen verpflichtet das Natur- und Landschaftsschutzgesetz den Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten des Naturdenkmales Veränderungen, Gefährdungen sowie den Untergang des Naturdenkmales unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
Umstritten war vor allem, wie mit Überresten von Verstorbenen und Gegenständen umgegangen werden soll, wenn sich kein Verfügungsberechtigter ermitteln lässt.
Praktisch jedes Kreditinstitut verarbeitet die Überweisungsträger in automatisierter Weise, wobei häufig eine Prüfung der Unterschrift des Verfügungsberechtigten vorgenommen wird.
Zudem ist der Eigentümer eines Naturgebildes, das zum Naturdenkmal erklärt werden soll bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten sowie die betreffende Gemeinde von der Einleitung des Verfahrens schriftlich zu verständigen.