Teilweise wird die Verbandsperson vereinfachend mit dem (Sport- etc.) Verband gleichgesetzt, teilweise die juristische Person selbst als Verbandsperson bezeichnet oder nur genossenschaftliche Verbände (Genossenschaften).
Verbandspersonen werden von Gesetzes wegen gleich natürlichen Personen behandelt, soweit sich nicht aus der Beschränkung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit oder aus der Natur der Verhältnisse eine Einschränkung ergibt.
Für das Verhältnis zwischen der segmentierten Verbandsperson und den einzelnen Segmentvermögen sind die Vorschriften über die Treuhänderschaft gemäß Art. 897 ff.
Dabei ist bei sonstiger persönlicher, aber nachrangiger Haftung des schuldhaften Organs gegenüber dem Vertragspartner das Segment zu bezeichnen, mit dessen Vermögen die segmentierte Verbandsperson für das betreffende Rechtsverhältnis haftet.