Wirtschaftsverbände fürchteten eine Klagewelle, während der Umweltausschuss des Bundesrates ein Jahr später eine rückläufige Zahl von Umweltklagen konstatierte und den Umweltverbänden eine besondere Sorgfalt beim Umgang mit Verbandsklagen zusprach.
Bemerkenswert in diesem Zusammenhang, dass die Landsmannschaften (wie auch die Studentenorden) zumindest zeitweilig für derartige „Verbandsklagen“ aktiv legitimiert waren.
So genießen Verbraucher- und Umweltschutzverbände das Privileg der Verbandsklage in Verbraucherschutz- und Umweltangelegenheiten, Gewerkschaften und Arbeitgeber können verbindliche Tarifverträge aushandeln.
Im Zivilrecht stellt die Verbandsklage einen Fremdkörper dar, wenn es um die Geltendmachung und Durchsetzung von individuellen Ansprüchen geht und der Anspruchsinhaber das Verfahren nicht mehr steuern kann.
Gegen unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen gewährt das Unterlassungsklagengesetz insbesondere den Verbraucherschutzverbänden im Wege der Verbandsklage besondere Unterlassungs- und Widerrufsansprüche.
Es verbessert den Zugang zu Instrumenten des Diskriminierungsschutzes durch die antidiskriminierungsrechtliche Verbandsklage (§ 9) und verankert die Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt als Leitprinzip (§ 11).