Während man allgemein auch die Veräußerung von Kapitalanlagen als private Veräußerungsgeschäfte bezeichnen könnte, hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, auch Gegenstände, die keine Kapitalanlagen sind, zu erfassen.
Grund für die Einführung der Jahresbescheinigung war seinerzeit das bevorstehende Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren mangels Kontrollmöglichkeit der Finanzbehörden für verfassungswidrig erklären sollte.
Verkehr im Sinne der Vorschrift ist nicht als Beförderungsverkehr zu verstehen, sondern als Handelsverkehr, der Umsatz- und Veräußerungsgeschäfte zum Gegenstand hat.
Bei einem entsprechenden Verlustrück- bzw. -vortrag ist die Verrechnung wiederum nur mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich.
Ein privates Veräußerungsgeschäft kann nur vorliegen, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut nicht einer anderen Einkunftsart (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Tätigkeit) zuzurechnen ist (Subsidiaritätsgrundsatz).
Eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften ist möglich, jedoch nicht mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ist jedoch im Übrigen ausgeschlossen.