Das deutsche Urheberrechtsgesetz regelt in eindeutig, dass der Urheber eines Werkes zustimmen muss, bevor eine Bearbeitung des Werkes verwertet werden darf.
1 des Urheberrechtsgesetzes ist jede eigentümliche geistige Schöpfung auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst geschützt.
Ein vom Justizministerium 1932 vorgelegter deutsch-österreichischer Entwurf eines gemeinsamen Urheberrechtsgesetzes wurde schließlich aus politischen Gründen nicht weiter verfolgt.
Hierfür stellt das Urheberrechtsgesetz jedoch weitere Schranken zur Verfügung, die Kopien für den eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen freistellen.
Im Allgemeinen wird nicht davon auszugehen sein, dass etwa Autogramme oder Autographen persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellen.