Die Vorstellung eines einheitlichen (monistischen), unübertragbaren Urheberrechts im Sinne eines Urheberpersönlichkeitsrechts wird als nicht mehr zeitgemäß erachtet.
Dies hat er beispielsweise im Urheberrechtsgesetz in Bezug auf das Urheberpersönlichkeitsrecht getan, wobei auch die kommerzielle Verwertung über den Tod des Urhebers hinaus für eine bestimmte Zeit geschützt bleibt.
Vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht sind spezialgesetzlich geregelte, einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa das Urheberpersönlichkeitsrecht zu unterscheiden.
Durch die Schranken-Konstruktion ist auch gewährleistet, dass sich der Redenurheber aus seinem Urheberpersönlichkeitsrecht zum Beispiel gegen die Entstellung seiner Rede wehren kann.