Umgekehrt ist die Erweiterung des Sicherungszwecks einer vollstreckbaren Grundschuld formfrei wirksam, da es sich nicht um eine Abänderung der notariellen Unterwerfungserklärung handelt.
Wird eine Grundschuld- oder Hypothekenbestellung für Kreditinstitute mit einer Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung verbunden (Regelfall), löst diese Unterwerfungserklärung Beurkundungspflicht aus.
Eine solche Anerkennung kann durch Erklärung für das jeweilige Verfahren, durch Verweis in einem völkerrechtlichen Vertrag oder in abstrakter Form durch eine Unterwerfungserklärung erfolgen.
Die – insbesondere bei Bankkrediten regelmäßig formularmäßige – Urkunde enthält in diesen Fällen zugleich regelmäßig die Unterwerfungserklärung des Grundstückseigentümers wegen des dinglichen Anspruchs aus dem Grundpfandrecht (, Abs.