Die Gläubiger des insolventen Unternehmens werden aus dem Kaufpreis anteilig ausgezahlt, den der neue Unternehmensträger für die übertragenen Aktiva zu zahlen hat.
Das Insolvenzverfahren gegen den Unternehmensträger, dessen Auflösung und die Stilllegung des Unternehmens („Ruhen“ des Unternehmens) bewirken nicht das Erlöschen.