Bezüglich der Unterhaltshöhe ist hier zu beachten, dass der grundsätzlich Unterhaltspflichtige nur so viel leisten muss, dass er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.
Der Unterhaltsempfänger kann seine Zustimmung zum Realsplitting deshalb davon abhängig machen, dass der Unterhaltspflichtige diese Nachteile ausgleicht.
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist dann nicht gegeben, wenn der Unterhaltspflichtige selbst Anspruch auf Prozesskostenhilfe hätte, würde er den Prozess in eigenem Namen führen.