Im Ergebnis werden Einkünfte des Unterhaltszahlenden durch den Unterhaltsberechtigten versteuert (Sonderausgabenabzug beim Unterhaltsleistenden einerseits, dafür Versteuerung beim Unterhaltsempfänger andererseits).
Bei Unterhaltsverpflichtungen oberhalb dieser Grenze ist der Unterhaltspflichtige für Gelder steuerpflichtig, über die er nicht verfügen kann, sondern an den Unterhaltsberechtigten weiterleiten muss.
Beispiele für solche Fehlprognosen sind in der Praxis vor allem veränderte Einkommensverhältnisse beim Unterhaltsverpflichteten oder geänderter Unterhaltsbedarf beim Unterhaltsberechtigten.
Sollte dieser nicht ausreichen, den „eindeutig definierten Bedarf“ zu decken, ist das durch den Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten begründet darzulegen, im Regelfall durch Vertretung.
Durch die Anrechnung der Unterhaltszahlungen als Einkommen können dem Unterhaltsberechtigten auch andere Nachteile entstehen, z. B. durch Mehrkosten beim einkommensabhängigen Kindergartenbeitrag.
Man spricht von einem Mangelfall, wenn das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht ausreicht.