Bei der steuerlichen Behandlung einer Unterbeteiligung wird danach unterschieden, ob dem Unterbeteiligten bei wirtschaftlicher Betrachtung lediglich eine Gläubigerstellung zusteht oder ob er im Verhältnis zur Hauptgesellschaft als Mitunternehmer anzusehen ist.
Wie bei der stillen Gesellschaft unterscheidet sich die atypische von der typischen Unterbeteiligung durch die Beteiligung an stillen Reserven und den verstärkten Mitwirkungsrechten des Unterbeteiligten.
Bis zu jener Zeit konnte ohne eine entsprechende Vertragsgestaltung („Abtretungsklausel“) ein Konsorte sein Risiko nur durch Unterbeteiligung () Dritter verringern.